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| I.
Allgemeine Bestimmungen |
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Der
Mieter oder dessen angestellter Fahrer bestätigen
mit Unterzeichnung
des Mietvertrages, den Mietwagen vollgetankt,
ohne Beschädigungen, in verkehrssicherem
und technisch einwandfreiem Zustand nebst Zubehör
und Wagenpapieren erhalten zu haben. Der im
Mietvertrag angegebene Anfangskilometerstand
wird als richtig anerkannt. |
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| II.
Nutzung des Mietfahrzeuges |
1. |
Das
Kfz darf nur vom Mieter, dessen angestellten
Berufsfahrern oder den im Mietvertrag angegebenen
Fahrern geführt werden. Nutzung durch Dritte
bedarf stets gesonderter, schriftlicher Vereinbarung
im Vertrag. Voraussetzung ist in allen Fällen
der Besitz einer
gültigen Fahrerlaubnis. Der Mieter hat
das Handeln des jeweiligen Fahrers wie eigenes
zu vertreten. |
| 2. |
Die
Nutzung des Mietwagens zur gewerblichen Personen-
und/oder Güterbeförderung ist nur
bei gesonderter vertraglicher Absprache und
unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen
zulässig. Verboten ist die Nutzung zu motorsportlichen
Veranstaltungen und zu Testzwecken. Fahrten
außerhalb des Bundesgebietes sind nur
mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des
Vermieters erlaubt. |
| 3. |
Der
Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug schonend
zu behandeln, die straßenverkehrsrechtlichen
Bestimmungen stets zu beachten und den Wagen
gegen Diebstahl sorgfältig abzusichern.
Die Verkehrssicherheit ist während der
Mietdauer regelmäßig zu überprüfen. |
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| IlI.
Reparaturen |
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Notwendige
Reparaturen übernimmt der Vermieter, sofern
der Mieter/ Fahrer zuvor zumindest das telefonische
Einverständnis eingeholt hat. Bei Versagen
des Kilometerzählers ist der Vermieter
sofort zu benachrichtigen und der Schaden in
der nächstgelegenen Werkstatt beheben zu
lassen. Im Falle der Nichtbeachtung dieser Bestimmungen
wird die Vermieterin strafrechtliche Maßnahmen
gegen den Mieter in
die Wege leiten und pro Tag der vereinbarten
Vertragsdauer 150 km berechnen.
Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben
vorbehalten. |
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| IV.
Mietdauer, Fahrzeugrückgabe und Mietpreis |
1. |
Die
Mindestmietdauer beträgt 24 Stunden. Eine
Mietzeit von mehr als drei Stunden gilt als
weiterer Miettag. Das Fahrzeug ist bei Ablauf
der vertraglich vereinbarten Mietdauer in der
Anmietstation zurückzugeben. Erfolgt die
Rückgabe nicht in der Vermietfiliale, so
trägt der Mieter die Kosten der Fahrzeugrückführung.
Berechnet werden die Kosten für die Fahrt
von der Mietfiliale bis zum Fahrzeugstandort
und Rückfahrt auf der Basis der gefahrenen
Kilometerund der Kilometerpreis gem. Preisliste. |
| 2. |
Verlängerungen
der Mietdauer sind dem Vermieter 24 Stunden
vorher schriftlich oder telefonisch anzuzeigen.
Bei nicht rechtzeitiger Rückgabe des Kfz
ist der Mieter neben der Entrichtung des Mietpreises
zur Zahlung einer Schadenspauschale in Höhe
von 50,00 €
pro Tag plus MwSt. verpflichtet. Weitergehende
Schadensersatzansprüche sind bei Nachweis
möglich. Der Mieter hat die Möglichkeit,
einen geringeren Schaden nachzuweisen. Bei Vertragsverletzungen
ist der Vermieter zur fristlosen Kündigung
des Vertrages
berechtigt. Bei verspäteter nicht
genehmigter Rückgabe des Fahrzeuges
haftet der Mieter für alle nach Vertragsablauf
eingetretenen Schäden an dem Kfz in voller
Höhe, ungeachtet eines Verschuldens und
einer vereinbarten Haftungsbeschränkung. |
| 3. |
Anmietungen
bzw. Rückgaben außerhalb der normalen
Geschäftszeiten (montagsfreitags
7.3018.00 Uhr, samstags 8.0013.00
Uhr) werden mit einer Gebühr gemäß
aktuellem Aushang in Rechnung gestellt. Das
Fahrzeug ist vollgetankt zurückzugeben,
sollte eine Nachbetankung erforderlich sein,
wird eine Servicegebühr gemäß
aktuellem Aushang berechnet. Für die Bearbeitung
von Bußgeld- und Ordnungswidrigkeitsdelikten,
die der Mieter
während der Mietzeit des Mietwagens verursacht
hat, berechnet der Vermieter eine Bearbeitungsgebühr
gemäß aktuellem Aushang pro Angelegenheit,
mindestens jedoch
10,00 €. Für Zu- und Rückführungskosten
außerhalb des Stadtgebietes werden die
gefahrenen km von der Vermietstation zum Übernahme-
oder Rückgabeort gem. Preisliste und Kfz-Typ
berechnet. |
| 4. |
Die
Preisliste ist Bestandteil des Mietvertrages.
Die Geschäftsbedingungen gelten unverändert
bei Fahrzeugtausch. Bei Bar-Vermietungen ist
eine Anzahlung in Höhe der voraussichtlichen
Gesamtmiete, mindestens jedoch 200,00 €
zu leisten. |
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| V.
Versicherungsbedingungen |
1.
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Für
das Mietfahrzeug besteht eine Haftpflichtversicherung
mit einer unbegrenzten Deckungssumme sowie eine
Teilkaskoversicherung (Glasbruch- bzw. Haarwildschäden
mit 150,00 € plus MwSt. Selbstbeteiligung). |
| 2. |
Auf
Wunsch kann eine Insassenunfallversicherung
gegen gesonderte Gebühr nach dem Pauschalsystem
(10.000 € im Todesfall, 25.000 € bei
Invalidität) abgeschlossen werden. |
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| VI.
Verhalten des Mieters bei Schäden |
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Bei
Unfällen oder sonstigen Schäden ist
der Mieter bzw. der das Fahrzeug berechtigterweise
Nutzende verpflichtet, sofort die Polizei und
den Vermieter zu verständigen, am Unfall
Beteiligte und Zeugen namentlich und mit Anschrift
zu notieren und keine Schuldanerkenntnisse Dritten
gegenüber abzugeben. Notwendige Bergungsmaßnahmen
oder Reparaturen werden in jedem Fall vom Vermieter
veranlaßt. Der Mieter verpflichtet sich,
dem Vermieter unverzüglich einen detaillierten
Unfallbericht zu erstellen. |
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| VII.
Haftung des Mieters |
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Der
Mieter haftet für alle von ihm zu vertretenden
rechtlichen, finanziellen und sonstigen Nachteile
und Schäden, die während der Mietzeit
bis zur Rücknahme und Abnahme des Fahrzeuges
durch einen Bevollmächtigten des Vermieters
- auch durch auftretende mangelnde Verkehrssicherheit
des Mietfahrzeuges - am und durch das Mietfahrzeug
entstehen. Bei Schäden am Mietwagen beträgt
die Haftung bis |
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10.000,
€ Preisgruppe 11
11.500, € Preisgruppe 12
13.500, € Preisgruppe 13
16.500, € Preisgruppe 14
21.500, € Preisgruppe 15, 5A
25.000, € Preisgruppe 16, 6A
31.000, € Preisgruppe 17, 7A
40.000, € Preisgruppe 18
55.000, € Preisgruppe 19, 9A,
9B
70.000, € Preisgruppe 10 |
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Hinzu
kommt die unbeschränkte Verpflichtung zum
Ersatz von Wertminderung, Gutachter- und Abschleppkosten
sowie Mietausfall für die Reparatur- bzw.
Wiederbeschaffungszeit in Höhe des Tagespauschalpreises.
Der Mieter hat die Möglichkeit, einen geringeren
Schaden des Vermieters nachzuweisen. |
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| VIII.
Haftungsbeschränkung |
1.
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Der
Mieter kann seine Haftung gem. Ziff. VII auf
500, € zzgl. einer Bearbeitungsgebühr
i. H. v. 25,00 € je Schadensfall beschränken.
Dies erfolgt wirksam durch separate Unterschrift
auf der Vorderseite des Vertrages und Zahlung
der Tagesgebühr gem. Preisliste.
Telefonische Vereinbarungen einer Haftungsbeschränkung
sind nicht möglich. Die Haftungsbeschränkung
erstreckt sich ausschl. auf Schäden, für
die der Mieter gem. Ziffer VII bei selbstverschuldeten
Unfällen haftet. Die wirksam vereinbarte
Beschränkung der
Haftung gilt nur bis zum Ablauf der vereinbarten
Vertragsdauer. |
| 2. |
Die
Haftungsbeschränkung gilt nicht für
grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführte
Schäden oder im Falle von Unfallflucht.
Als grob fahrlässig gilt stets das Führen
von Fahrzeugen unter Alkohol und Drogeneinfluß. |
| 3. |
Die
Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht
für Schäden an Reifen und Feigen und
Innenausstattung infolge von unsachgemäßem
Gebrauch des Mietfahrzeuges, bei LKW zudem nicht
für Schäden an Planen, Aufbau, Spiegel
und Spriegel sowie für Schäden, die
am Ladegut oder durch das Lagegut entstehen. |
| 4. |
Die
Haftungsbeschränkung entfällt desweiteren,
wenn der Mieter gegen seine vertraglichen Verpflichtungen
gem. Ziffer II. 1. und 2. sowie Ziffer VI. schuldhaft
verstößt. |
| 5. |
Bei
Diebstahlschäden beträgt die Selbstbeteiligung
des Mieters 10% des Fahrzeugwertes. |
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| IX. |
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Der
Unterzeichner des Mietvertrages haftet neben
der Person oder Organisation, für die er
den Vertrag abgeschlossen hat, persönlich
als Gesamtschuldner. |
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| X.
Datenschutz |
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Der
Mieter ist damit einverstanden, daß seine
persönlichen Daten vom Vermieter gespeichert
und über den zentralen Warnring an Dritte
weitergegeben werden, wenn die bei der Anmietung
gemachten Angaben unrichtig sind, das gemietete
Fahrzeug nicht innerhalb von 24 Stunden der
ggfl. verlängerten Mietzeit zurückgegeben
wird oder vom Mieter ausgestellte Schecks nicht
eingelöst oder Wechsel protestiert werden. |
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| Xl.
Abtretungen |
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Als
Sicherheit für alle mit diesem Vertragsverhältnis
im Zusammenhang stehenden Forderungen tritt
der Mieter den pfändbaren Teil seiner Gehalts-
oder sonstigen Ansprüche gegen jetzige
und zukünftige Arbeitgeber oder Dritte
unwiderruflich an die Vermieterin ab. Die Vermieterin
nimmt diese Abtretung an. |
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| XII.
Erfüllungsort für alle Ansprüche
aus diesem Vertrag ist Bonn. |
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Ist
der Mieter Vollkaufmann, so ist ausschließlich
Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten
das Amts- bzw. Landgericht Bonn. Dieser Gerichtsstand
wird auch vereinbart, wenn der Mieter keinen
allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder
er nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz
oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins
Ausland verlegt oder seinen Wohnsitz oder sein
gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht bekannt ist. |
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| XIII. |
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Mündliche
Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Änderungen
dieses Vertrages haben nur Gültigkeit,
wenn sie vom Vermieter schriftlich bestätigt
worden sind. |
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| XIV. |
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Muß
der Vermieter den Mieter im Ausland auf Zahlung
gerichtlich in Anspruch nehmen, so verpflichtet
sich der Mieter weiter zur Zahlung sämtlicher
dem Vermieter entstehenden Gericht- und Rechtsanwaltskosten,
unabhängig davon, ob diese im Ausland zu
erstatten
sind oder nicht. |
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