Autovermietung Braun GmbH - Tag und Nacht - Köln Bonn Koblenz
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Unternehmenskontakt
I. Allgemeine Bestimmungen
Der Mieter oder dessen angestellter Fahrer bestätigen mit Unterzeichnung
des Mietvertrages, den Mietwagen vollgetankt, ohne Beschädigungen, in verkehrssicherem und technisch einwandfreiem Zustand nebst Zubehör und Wagenpapieren erhalten zu haben. Der im Mietvertrag angegebene Anfangskilometerstand wird als richtig anerkannt.
II. Nutzung des Mietfahrzeuges
1. Das Kfz darf nur vom Mieter, dessen angestellten Berufsfahrern oder den im Mietvertrag angegebenen Fahrern geführt werden. Nutzung durch Dritte bedarf stets gesonderter, schriftlicher Vereinbarung im Vertrag. Voraussetzung ist in allen Fällen der Besitz einer
gültigen Fahrerlaubnis. Der Mieter hat das Handeln des jeweiligen Fahrers wie eigenes zu vertreten.
2. Die Nutzung des Mietwagens zur gewerblichen Personen- und/oder Güterbeförderung ist nur bei gesonderter vertraglicher Absprache und unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen zulässig. Verboten ist die Nutzung zu motorsportlichen Veranstaltungen und zu Testzwecken. Fahrten außerhalb des Bundesgebietes sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters erlaubt.
3. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug schonend zu behandeln, die straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen stets zu beachten und den Wagen gegen Diebstahl sorgfältig abzusichern. Die Verkehrssicherheit ist während der Mietdauer regelmäßig zu überprüfen.
IlI. Reparaturen
Notwendige Reparaturen übernimmt der Vermieter, sofern der Mieter/ Fahrer zuvor zumindest das telefonische Einverständnis eingeholt hat. Bei Versagen des Kilometerzählers ist der Vermieter sofort zu benachrichtigen und der Schaden in der nächstgelegenen Werkstatt beheben zu lassen. Im Falle der Nichtbeachtung dieser Bestimmungen wird die Vermieterin strafrechtliche Maßnahmen gegen den Mieter in
die Wege leiten und pro Tag der vereinbarten Vertragsdauer 150 km berechnen.
Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben vorbehalten.
IV. Mietdauer, Fahrzeugrückgabe und Mietpreis
1. Die Mindestmietdauer beträgt 24 Stunden. Eine Mietzeit von mehr als drei Stunden gilt als weiterer Miettag. Das Fahrzeug ist bei Ablauf der vertraglich vereinbarten Mietdauer in der Anmietstation zurückzugeben. Erfolgt die Rückgabe nicht in der Vermietfiliale, so trägt der Mieter die Kosten der Fahrzeugrückführung. Berechnet werden die Kosten für die Fahrt von der Mietfiliale bis zum Fahrzeugstandort und Rückfahrt auf der Basis der gefahrenen Kilometerund der Kilometerpreis gem. Preisliste.
2. Verlängerungen der Mietdauer sind dem Vermieter 24 Stunden vorher schriftlich oder telefonisch anzuzeigen. Bei nicht rechtzeitiger Rückgabe des Kfz ist der Mieter neben der Entrichtung des Mietpreises zur Zahlung einer Schadenspauschale in Höhe von 50,00 €
pro Tag plus MwSt. verpflichtet. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind bei Nachweis möglich. Der Mieter hat die Möglichkeit, einen geringeren Schaden nachzuweisen. Bei Vertragsverletzungen ist der Vermieter zur fristlosen Kündigung des Vertrages
berechtigt. Bei verspäteter – nicht genehmigter – Rückgabe des Fahrzeuges haftet der Mieter für alle nach Vertragsablauf eingetretenen Schäden an dem Kfz in voller Höhe, ungeachtet eines Verschuldens und einer vereinbarten Haftungsbeschränkung.
3. Anmietungen bzw. Rückgaben außerhalb der normalen Geschäftszeiten (montags–freitags 7.30–18.00 Uhr, samstags 8.00–13.00 Uhr) werden mit einer Gebühr gemäß aktuellem Aushang in Rechnung gestellt. Das Fahrzeug ist vollgetankt zurückzugeben, sollte eine Nachbetankung erforderlich sein, wird eine Servicegebühr gemäß aktuellem Aushang berechnet. Für die Bearbeitung von Bußgeld- und Ordnungswidrigkeitsdelikten, die der Mieter
während der Mietzeit des Mietwagens verursacht hat, berechnet der Vermieter eine Bearbeitungsgebühr gemäß aktuellem Aushang pro Angelegenheit, mindestens jedoch
10,00 €. Für Zu- und Rückführungskosten außerhalb des Stadtgebietes werden die gefahrenen km von der Vermietstation zum Übernahme- oder Rückgabeort gem. Preisliste und Kfz-Typ berechnet.
4. Die Preisliste ist Bestandteil des Mietvertrages. Die Geschäftsbedingungen gelten unverändert bei Fahrzeugtausch. Bei Bar-Vermietungen ist eine Anzahlung in Höhe der voraussichtlichen Gesamtmiete, mindestens jedoch 200,00 € zu leisten.
V. Versicherungsbedingungen
1.
Für das Mietfahrzeug besteht eine Haftpflichtversicherung mit einer unbegrenzten Deckungssumme sowie eine Teilkaskoversicherung (Glasbruch- bzw. Haarwildschäden mit 150,00 € plus MwSt. Selbstbeteiligung).
2. Auf Wunsch kann eine Insassenunfallversicherung gegen gesonderte Gebühr nach dem Pauschalsystem (10.000 € im Todesfall, 25.000 € bei Invalidität) abgeschlossen werden.
VI. Verhalten des Mieters bei Schäden
Bei Unfällen oder sonstigen Schäden ist der Mieter bzw. der das Fahrzeug berechtigterweise Nutzende verpflichtet, sofort die Polizei und den Vermieter zu verständigen, am Unfall Beteiligte und Zeugen namentlich und mit Anschrift zu notieren und keine Schuldanerkenntnisse Dritten gegenüber abzugeben. Notwendige Bergungsmaßnahmen oder Reparaturen werden in jedem Fall vom Vermieter veranlaßt. Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter unverzüglich einen detaillierten Unfallbericht zu erstellen.
VII. Haftung des Mieters
Der Mieter haftet für alle von ihm zu vertretenden rechtlichen, finanziellen und sonstigen Nachteile und Schäden, die während der Mietzeit bis zur Rücknahme und Abnahme des Fahrzeuges durch einen Bevollmächtigten des Vermieters - auch durch auftretende mangelnde Verkehrssicherheit des Mietfahrzeuges - am und durch das Mietfahrzeug entstehen. Bei Schäden am Mietwagen beträgt die Haftung bis
 
10.000,– € Preisgruppe 11
11.500,– € Preisgruppe 12
13.500,– € Preisgruppe 13
16.500,– € Preisgruppe 14
21.500,– € Preisgruppe 15, 5A
25.000,– € Preisgruppe 16, 6A
31.000,– € Preisgruppe 17, 7A
40.000,– € Preisgruppe 18
55.000,– € Preisgruppe 19, 9A, 9B
70.000,– € Preisgruppe 10
 
  Hinzu kommt die unbeschränkte Verpflichtung zum Ersatz von Wertminderung, Gutachter- und Abschleppkosten sowie Mietausfall für die Reparatur- bzw. Wiederbeschaffungszeit in Höhe des Tagespauschalpreises. Der Mieter hat die Möglichkeit, einen geringeren Schaden des Vermieters nachzuweisen.
VIII. Haftungsbeschränkung
1.
Der Mieter kann seine Haftung gem. Ziff. VII auf 500,– € zzgl. einer Bearbeitungsgebühr i. H. v. 25,00 € je Schadensfall beschränken. Dies erfolgt wirksam durch separate Unterschrift auf der Vorderseite des Vertrages und Zahlung der Tagesgebühr gem. Preisliste.
Telefonische Vereinbarungen einer Haftungsbeschränkung sind nicht möglich. Die Haftungsbeschränkung erstreckt sich ausschl. auf Schäden, für die der Mieter gem. Ziffer VII bei selbstverschuldeten Unfällen haftet. Die wirksam vereinbarte Beschränkung der
Haftung gilt nur bis zum Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer.
2. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführte Schäden oder im Falle von Unfallflucht. Als grob fahrlässig gilt stets das Führen von Fahrzeugen unter Alkohol und Drogeneinfluß.
3. Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht für Schäden an Reifen und Feigen und Innenausstattung infolge von unsachgemäßem Gebrauch des Mietfahrzeuges, bei LKW zudem nicht für Schäden an Planen, Aufbau, Spiegel und Spriegel sowie für Schäden, die am Ladegut oder durch das Lagegut entstehen.
4. Die Haftungsbeschränkung entfällt desweiteren, wenn der Mieter gegen seine vertraglichen Verpflichtungen gem. Ziffer II. 1. und 2. sowie Ziffer VI. schuldhaft verstößt.
5. Bei Diebstahlschäden beträgt die Selbstbeteiligung des Mieters 10% des Fahrzeugwertes.
IX.
Der Unterzeichner des Mietvertrages haftet neben der Person oder Organisation, für die er den Vertrag abgeschlossen hat, persönlich als Gesamtschuldner.
X. Datenschutz
Der Mieter ist damit einverstanden, daß seine persönlichen Daten vom Vermieter gespeichert und über den zentralen Warnring an Dritte weitergegeben werden, wenn die bei der Anmietung gemachten Angaben unrichtig sind, das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb von 24 Stunden der ggfl. verlängerten Mietzeit zurückgegeben wird oder vom Mieter ausgestellte Schecks nicht eingelöst oder Wechsel protestiert werden.
Xl. Abtretungen
Als Sicherheit für alle mit diesem Vertragsverhältnis im Zusammenhang stehenden Forderungen tritt der Mieter den pfändbaren Teil seiner Gehalts- oder sonstigen Ansprüche gegen jetzige und zukünftige Arbeitgeber oder Dritte unwiderruflich an die Vermieterin ab. Die Vermieterin nimmt diese Abtretung an.
XII. Erfüllungsort für alle Ansprüche aus diesem Vertrag ist Bonn.
Ist der Mieter Vollkaufmann, so ist ausschließlich Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten das Amts- bzw. Landgericht Bonn. Dieser Gerichtsstand wird auch vereinbart, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder er nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder seinen Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
XIII.
Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Änderungen dieses Vertrages haben nur Gültigkeit, wenn sie vom Vermieter schriftlich bestätigt worden sind.
XIV.
Muß der Vermieter den Mieter im Ausland auf Zahlung gerichtlich in Anspruch nehmen, so verpflichtet sich der Mieter weiter zur Zahlung sämtlicher dem Vermieter entstehenden Gericht- und Rechtsanwaltskosten, unabhängig davon, ob diese im Ausland zu erstatten
sind oder nicht.

©2004 Autovermietung Braun Letzte Änderung: 24.07.2004